Codex Amonlondia & Gardegesetz

  • (Neufassung Jahr 3 der Gründung Amonlondes)
    §1 Die Jurisdiction wird vom Rat ausgegliedert.
    Der Rat stellt 5 Schöffen zur Wahl von denen 2 zum Richter durch das Volk gewählt werden, ein weiterer Richter wird vom Rat bestimmt, so dass die Jurisdiction aus 3 Personen besteht.
    §1.1 Ihnen obliegt es die Gesetze nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Volkes von Amonlonde auszulegen.
    §1.2 Jeder der drei Richter in der Lage alleine Recht zu sprechen
    §1.2.1 Das ergangene Urteil ist von einem der beiden anderen Richter im nachhinein zu bestätigen.
    §1.3 Ratsmitglieder unterliegen nicht den Richtern.
    §1.3.1. Die Immunität der Ratsmitglieder kann nur durch den Rat mit einer einfachen Mehrheit aufgehoben werden.
    §1.4 Wird ein Richter angeklagt ist der Rat zuständig.


    Berufung
    §2 Ob eine Berufung möglich ist bestimmt der Richter und teilt dies bei der Urteilsverkündung mit.
    §2.1 Die Jurisdiction unterliegt dem 1. Richter sowie einem zweiten vom Tar bestimmten Richter bei einer Revision.


    Strafmaß
    §3 Je nach Ausmaß des Verbrechens werden folgende Strafen vom Rat vorgeschrieben:
    Prügelstrafe, Pranger stehen, Branntmarkung und Kenntlichmachung sowie Arbeitsdienste bei leichten Vergehen.
    Todesstrafe bei schweren Vergehen (Mord, Vergewaltigung, schwerer Raub)


    Straffähigkeit
    §4 Straffähig ist jeder.
    §4.1 Für Hexen gilt das Hexengesetz
    §4.2 Für Kobolde gelten die Koboldbestimmungen


    Völkerrecht
    § 5 Jede Wesenheit hat – unabhängig von seiner Rasse, seinen Sitten und seiner Religion – das Recht Bürger Amonlondes zu werden.
    § 5.1 Der Rat Amonlondes behält sich das Recht vor jeden Zuwanderer, Gast oder Flüchtling einer Gesinnungsprüfung zu Unterziehen, und Wesenheiten von Böser oder Chaotischer Gesinnung auszuweisen.
    § 5.2 Wesenheiten von Zweifelhafter Gesinnung brauchen für die Dauer ihres Aufenthaltes in Amonlonde einen Bürger als Bürgen; dieser Bürge ist für etwaige Vergehen voll haftbar.
    § 5.3 In Amonlonde herrscht Religionsfreiheit.
    § 5.4 Die Ausübung der Religion darf nicht gegen die Gesetze Amonlondes verstoßen.
    § 5.5 Jeder Gast/Flüchtling untersteht dem amonlondischen Gesetz.
    § 5.6 Der Rat Amonlondes behält sich das Recht vor Gäste, Zuwanderer oder Flüchtlinge nach vorheriger Abstimmung und einer einfachen Mehrheit ohne Angabe von Gründen auszuweisen;


    Völkerrecht Spionage, Landesverrat und Volksverhetzung
    § 6 Wie jedes Land hat auch Amonlonde Geheimnisse, die anderen Ländern zum Vorteil gereichen, wenn sie in deren Besitz gelangen.
    Jeder Bürger, der solche Geheimnisse an andere in verräterischer Absicht weitergibt, macht sich des Landesverrates schuldig und verliegt augenblicklich das Bürgerrecht.
    § 6.1 In einem Fall von Landesverrat ist in einer nicht öffentlichen Sitzung mit mindestens Fünf beliebigen Ratmitgliedern ein Urteil zu Fällen.
    § 6.2 In Fällen, in denen sich jemand Geheimnisse oder geheime Schriften aneignet, um sie anderen zugänglich zu machen – sei es ein Gast oder ein Bürger Amonlondes – macht er sich der Spionage schuldig. Es wird wie in § 6.1 verhandelt
    § 6.3 jede Wesenheit, die die Bevölkerung in Wort oder Schrift aufruft gegen die Gesetze Amonlondes zu verstoßen, macht sich der Volksverhetzung schuldig. Das Strafmaß ist der schwere des Vergehens entsprechend von den Richtern festzusetzen.


    Die Delikte im Einzelnen
    Dieben:
    § 7 Das Diebesgut ist – soweit noch vorhanden – dem jeweiligen Besitzer zurückzugeben.
    §7.1 Der entstandene Schaden ist durch Arbeit für die Gemeinschaft wieder gut zu machen.
    §7.2 Je nach Vergehen behalten sich die Richter vor, von den Dieb durch ein Barndzeichen kenntlich zu machen.


    Raub: Raub ist gewaltsames Dieben
    § 8 Das Strafmaß entspricht § 7/ § 7.1 /§ 7.2, nur entsprechend höher.


    Totschlag / Mord / Blutrache:
    Keine Person hat das Recht einer andere Person das Leben zu nehmen – auch nicht aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung in seinem jeweiligen Heimatland, oder aufgrund niedriger, egoistischer Beweggründe, wobei die Richter entscheiden, was als „niedrige und egoistische Beweggründe“ anzusehen ist.
    § 9 Ob ein Vergehen als Mord oder als Totschlag einzustufen ist, obliegt der Jurisdiction.
    §9.1 Das Strafmaß wird von zwei Richtern festgelegt.
    §9.2. Blutrache ist verboten und wird als Totschlag geahndet.


    Ehrenduelle:
    § 10 Ehrenduelle sind nicht grundsätzlich verboten, und müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    a) Vor einem Ehrenduell muss festgelegt werden, ob aufs erste Blut, bis der erste liegt oder bis zum Tode gefochten wird.
    b) Ehrenduelle sind an einem öffentlichen Platz auszufechten.
    c) Jeder Duellant hat einen Sekundanten als zeugen zu bestimmen.
    § 10.1 Sollte bei einem Ehrenduell einer der Beiden Duellanten zu Tode kommen obwohl dies nicht vereinbart wurde, wird dies als Totschlag geahndet.


    Erpressung: Erpressung ist der Versuch durch physischen oder psychischen Zwang eine andere Person zu einer Handlung zu bringen, die diese nicht will.
    § 11 das Opfer hat das Recht Wiedergutmachung vom Täter zu fordern; die Jurisdiction prüft diese und behält sich vor ein entsprechendes Strafmaß festzulegen.


    Betrug: Betrug ist die wissentliche Vorspiegelung Falscher Tatsachen.
    § 12 der Betrüge hat Schadensersatz zu leisten in der Höher des vom Opfer erlittenen Schadens.
    § 12.1 das Strafmaß wird von der Jurisdiction festgelegt.


    Verleumdung: Ist die wissentliche Verbreitung falscher Gerüchte mit dem Ziel, einer oder mehreren Personen Schaden zuzufügen.
    § 13 Das Strafmaß wird vom Richter nach Ausmaß des Schadens verhängt.


    Sachbeschädigung: Ist die mutwillige Zerstörung Fremden Eigentums.
    § 14 Die Höhe des zu leistenden Schadensersatz wird in Rücksprache mit der geschädigten Person von der Jurisdiction festgelegt.


    Vergewaltigung :
    § 16 In einem solchen Fall ist das Strafmaß von der Jurisdiction in Absprache mit der vergewaltigten Person festzulegen.
    § 16.1 OT: Wir bitten darum auf unseren Veranstaltungen auf das Nachstellen von Vergewaltigungen zu verzichten. Aus diesem Grunde wird dieses Gesetz auch nicht weiter ausgearbeitet!


    Magie:
    § 17 Ausnahmeregelungen der folgenden Gesetze obliegen der Genehmigung von mindestens sieben Ratsmitgliedern.
    § 17.1 Angewandte Nekromantie, bei der Wesen erschaffen werden, die der Gesellschaft schaden, ist verboten.
    § 17.2 Beschwörungen von Dämonen sind verboten; nicht jedoch das rufen von Dschinim und Elementaren Erscheinungen.
    § 17.3 Geistesbeeinflussende Magie und Alchemie, die aus niedrigen und egoistischen Beweggründen gewirkt wird, ist verboten, wobei die Richter entscheiden, was als „niedrige und egoistische Beweggründe“ anzusehen ist.
    §17.4 das Strafmaß bei dem jeweiligen Vergehen ist je nach Schwere und Folge vom Richter festzusetzen.
    Zauber oder Alchemie zur Wahrheitsfindung im Verlauf einer Gerichtsverhandlung sind von den Richtern anzuordnen oder zu genehmigen.


    § 18 Die Amonlondischen Gesetzte treten nach Genehmigung des Rates in Kraft.
    § 19 Verbrechen, die vor Inkrafttreten der Gesetze Amonlondes begangen wurden, werden gesondert von den Richtern behandelt.

    Anhang A) Das Amonlondische Hexengesetz
    Hexen haben seit Alters her eine besondere Stellung in der Bevölkerung. Aufgrund ihrer besonderen Beziehung zur Natur und all ihren Wesenheiten und ihrer Vermittlerrolle, verdienen sie Anerkennung und Respekt. Amonlonde erkennt diese besondere Rolle der Hexen an und dementsprechend steht ihnen auch ein besonderer Status innerhalb der Jurisdiction zu! Hexen sind die Mütter aller denkender Wesen – also verärgere sie nicht!


    1. Zolle der Mutter Respekt und trete nach besten Kräften zu ihrem schutze ein. Führe zu ihrer Ehre an jedem Vollmond das „Ritual der Nacht“ durch
    2. Du unterstehst – solange du dich auf Amonlondischem Hoheitsgebiet befindest - dem Hexengesetz des Landes Amonlonde.
    3. In allen Bereichen, die das Amonlondische Hexengesetz nicht abdeckt, unterstehst du den Amonlodischen Gesetzen.
    4. Es ist Deine Pflicht allen Wesenheiten nach bestem Wissen und Gewissen beizustehen.
    5. Du erhälst von den Bürgern und Gästen Amonlondes Respekt – verlange nicht mehr!
    6. Es ist Dir verboten aus niedrigen, egoistischen Gründen heraus ein denkendes Wesen zu töten oder ihm bleibenden Schaden zuzufügen.
    7. Bleibt Dir jemand den entsprechenden Respekt schuldig, so stehen Dir nur die Hexenflüche zur Verfügung, um das Gedächtnis der jeweiligen Person wieder aufzufrischen. Lehre ihn Respekt – aber keine Angst!
    8. Geistbeeinflussende Magie und Alchemie (außer den Hexenflüchen), die zum Schaden anderer auf welche Art auch immer gewirkt werden – sind dir verboten.
    9. Ehre Deine Mitschwestern und helfe ihnen nach bestem Wissen und Gewissen.
    10. Lehrling, achte die Gebote und Verbote der Meisterinnen. Sie tragen zum großen Teil die Verantwortung für Dich.
    11. Meisterin, Du weißt, dass man keine Hexe wird, sondern eine Hexe ist. Vollziehe, bevor Du einen Lehrling annimmst das „Ritual des Lehrlings“, um sicherzugehen, dass der Lehrling auch wirklich als Hexe geboren wurde.

    Anhang B) die Amonlondischen Kender- und Koboldbestimmungen
    Die Kender – und Koboldbestimmungen
    § 1 Da davon auszugehen ist, das Kender und Kobolde nicht von Natur aus bösartiges tun, oder absichtlich bösartig handeln, sind sie vor dem Amonlondischen Gesetzt besonders zu behandeln.
    § 2 den meisten kendern und Kobolden sind begriffe wie Besitz, Wert und Ehre fremd, sie „finden“ „Kobolden“ „Schabanacken“. Nichts hiervon ist gefährlich, bösartig oder ernsthaft gefährdend. Dementsprechend liegt es an jedweder Wesensheit mit der Situation ( den entsprechenden „Vergehen“) umzugehen. Von Gewaltanwendung oder Delikten, die nach Amonlondischem Recht verboten sind, ist abzusehen.
    § 3 Die Kender oder Kobolde, die gegen die Grundliegende Würde und Ehre aller Wesenheiten in Wort, Tat oder Schrift verstoßen, fallen unter die allgemeine Jurisdiktion Amolondes.

    Leb wohl - alter Mann. Wir hatten es nicht immer einfach, aber ich vermisse dich furchtbar.

  • Herausgegeben vom Rat von Amonlonde im Jahre 9 .G.d.R.


    §1. Örtliche Zuständigkeiten
    Die Zuständigkeit der Amonlondischen Garde erstreckt sich auf das Amonlonder Stadtgebiet, sowie die umgebenden Ländereien und Kolonien, bis zu deren festgelegten Grenzen. Ausnahmen bedürfen einer Entscheidung und Weisung des Rates von Amonlonde. Dies schließt Einsätze als Expeditionskorps und Militärhilfe ein.


    §2. Aufgaben der Garde und deren Zuständigkeit
    §2.1. Die Garde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Republik, ihrer Organe, ihrer Bevölkerung und Gästen abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe Rechtsbrüche abzuwehren und zu verfolgen. Die Garde handelt auf Anweisung des Rates oder einzelner Ratsmitglieder von Amonlonde, sowie den gewählten Richtern. Die Garde hat die zuständigen Richter und Ratsmitglieder, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
    §2.3. Der Schutz privater Rechte obliegt der Garde nach diesem Gesetz nur dann, wenn richterlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ihr eingreifen amonlondisches Recht gebrochen würde.
    §2.4. Die Garde hat ferner Brand- und Grenzschutzaufgaben zu erfüllen.
    §2.5. Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, dürfen die Gardisten nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder Anordnungen eines oder mehrerer Ratsmitglieder zulässig ist.
    §2.6. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, haben die Gardisten die Möglichkeit, die in §4 aufgeführten Maßnahmen durchzuführen. In höchster Not ist dies auch ohne Zustimmung der Richter möglich. Die Richter sind jedoch spätestens nach Beendigung der Maßnahme über den Vorfall zu unterrichten. Den Weisungen der Garde ist Folge zu leisten. Einsprüche sind an die Richter von Amonlonde zu richten.


    §3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    §3.1. Von mehreren möglichen Mitteln und Maßnahmen, haben die Gardisten diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    §3.2. Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Maßnahmen können sein, Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Einsperren oder kurzzeitiges Festhalten, sowie jede andere Handlung der Garde, die nötig ist, um Recht und Ordnung im Geltungsbereich des Amonlonder Rechtsdurchzusetzen.
    §3.3. Ein Mittel muss mit dem Amonlonder Recht vereinbar sein und darf nicht mit Übermaß angewandt werden. Mittel sind körperliche-, sowie Waffengewalt, sowie Instrumente zur Fesselung.
    §3.5. Personen, welche eingesperrt sind, dürfen höchstens bis zum Ende des folgenden Tages eingesperrt bleiben und sind danach unabhängig der ihnen vorgeworfenen Tat, zu entlassen. Über die weitere Fortdauer der Freiheitsentziehung muss die Entscheidung eines Richters, bei Nichterreichbarkeit die Entscheidung mindestens eines Ratsmitgliedes, eingeholt werden.
    §3.6. Bei Verbrechen, muss umgehend eine richterliche oder Ratsentscheidung eingeholt werden, um die Dauer der Freiheitsentziehung festzulegen.



    §4. Einschränkung von Grundrechten im Codex Amonlondia und Amonlondischer Traditionen
    §4.1. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte, welche im Codex Amonlondia und den Traditionen niedergeschrieben sind, eingeschränkt. Diese sind u.a. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, sowie die Unverletzlichkeit des Lebensraumes einer Wesenheit. Als Lebensräume im Sinne dieses Gesetzes gelten Häuser, Wohnräume, Geschäfte und Behausungen jeglicher Art.


    §5. Strukturierung der Amonlondischen Garde
    §5.1. Der Rat von Amonlonde bestimmt einen Gardepraefekt. Dieser ist für die logistische Führung, Ausbildung und Strukturierung der Custodes Amonlondum zuständig
    §5.2. Im Falle einer Expedition in fremdes Territorium kann der Rat einen Expeditionspraefekt ernennen. Er kann als Befehlshaber, als Militärdiplomat oder Beobachter fungieren.
    §5.3. Der oberste Gardist bekleidet den Rang eines „Tribun“. Ihm unterstellt sind seine Stellvertreter im Rang eines „Decurio“. Die unteren Ränge tragen lediglich die Bezeichnung Gardist, können aber im Rahmen der Beförderung für besondere Verdienste in die Zusatzränge eines „Anderhalben“, mit ein einhalbfachem Sold, und „Doppelten“, mit doppeltem Sold, erringen. Umstrukturierungen unterliegen der Zuständigkeit und Zustimmung des Rates, hier insbesondere dem Gardepraefekten. Der Tribun wird durch den Rat bestimmt. Er bestimmt seinen Stellvertreter in Absprache mit dem Gardepraefekten. Rekrutierungen erfolgen in Absprache zwischen dem Tribun, seinem Stellvertreter und dem Gardepraefekten.
    §5.4. Die Amonlondische Garde wird eingeteilt in Decurien, welche jeweils zehn Gardisten enthalten können. Der Erste unter ihnen ist der Decurio.


    §6. Berichtspflichten und Anordnungen
    §6.1. Gardisten berichten dem Tribun und den Richtern. Die rechtlichen Weisungen erlassen die Richter.
    §6.2 Weisungen und Anordnungen, welche die Strukturierungen und Ausbildung der Gardisten betreffen, werden durch den Gardepraefekten erlassen.
    §6.3 Weisungen welche rein militärischen Charakter haben, können nur vom Rat, dem Obersten Befehlshaber oder im Ausnahmezustand vom Gardepraefekten oder Expeditionspraefekten ergehen.


    §7. Geltungsbereich dieses Gesetzes
    §7.1. Dieses Gesetz gilt innerhalb der Staatsgrenzen Amonlondes und betrifft alle sich innerhalb dieser Grenzen befindlichen Individuen und Wesenheiten.

    Leb wohl - alter Mann. Wir hatten es nicht immer einfach, aber ich vermisse dich furchtbar.