(Neufassung Jahr 3 der Gründung Amonlondes)
§1 Die Jurisdiction wird vom Rat ausgegliedert.
Der Rat stellt 5 Schöffen zur Wahl von denen 2 zum Richter durch das Volk gewählt werden, ein weiterer Richter wird vom Rat bestimmt, so dass die Jurisdiction aus 3 Personen besteht.
§1.1 Ihnen obliegt es die Gesetze nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Volkes von Amonlonde auszulegen.
§1.2 Jeder der drei Richter in der Lage alleine Recht zu sprechen
§1.2.1 Das ergangene Urteil ist von einem der beiden anderen Richter im nachhinein zu bestätigen.
§1.3 Ratsmitglieder unterliegen nicht den Richtern.
§1.3.1. Die Immunität der Ratsmitglieder kann nur durch den Rat mit einer einfachen Mehrheit aufgehoben werden.
§1.4 Wird ein Richter angeklagt ist der Rat zuständig.
Berufung
§2 Ob eine Berufung möglich ist bestimmt der Richter und teilt dies bei der Urteilsverkündung mit.
§2.1 Die Jurisdiction unterliegt dem 1. Richter sowie einem zweiten vom Tar bestimmten Richter bei einer Revision.
Strafmaß
§3 Je nach Ausmaß des Verbrechens werden folgende Strafen vom Rat vorgeschrieben:
Prügelstrafe, Pranger stehen, Branntmarkung und Kenntlichmachung sowie Arbeitsdienste bei leichten Vergehen.
Todesstrafe bei schweren Vergehen (Mord, Vergewaltigung, schwerer Raub)
Straffähigkeit
§4 Straffähig ist jeder.
§4.1 Für Hexen gilt das Hexengesetz
§4.2 Für Kobolde gelten die Koboldbestimmungen
Völkerrecht
§ 5 Jede Wesenheit hat – unabhängig von seiner Rasse, seinen Sitten und seiner Religion – das Recht Bürger Amonlondes zu werden.
§ 5.1 Der Rat Amonlondes behält sich das Recht vor jeden Zuwanderer, Gast oder Flüchtling einer Gesinnungsprüfung zu Unterziehen, und Wesenheiten von Böser oder Chaotischer Gesinnung auszuweisen.
§ 5.2 Wesenheiten von Zweifelhafter Gesinnung brauchen für die Dauer ihres Aufenthaltes in Amonlonde einen Bürger als Bürgen; dieser Bürge ist für etwaige Vergehen voll haftbar.
§ 5.3 In Amonlonde herrscht Religionsfreiheit.
§ 5.4 Die Ausübung der Religion darf nicht gegen die Gesetze Amonlondes verstoßen.
§ 5.5 Jeder Gast/Flüchtling untersteht dem amonlondischen Gesetz.
§ 5.6 Der Rat Amonlondes behält sich das Recht vor Gäste, Zuwanderer oder Flüchtlinge nach vorheriger Abstimmung und einer einfachen Mehrheit ohne Angabe von Gründen auszuweisen;
Völkerrecht Spionage, Landesverrat und Volksverhetzung
§ 6 Wie jedes Land hat auch Amonlonde Geheimnisse, die anderen Ländern zum Vorteil gereichen, wenn sie in deren Besitz gelangen.
Jeder Bürger, der solche Geheimnisse an andere in verräterischer Absicht weitergibt, macht sich des Landesverrates schuldig und verliegt augenblicklich das Bürgerrecht.
§ 6.1 In einem Fall von Landesverrat ist in einer nicht öffentlichen Sitzung mit mindestens Fünf beliebigen Ratmitgliedern ein Urteil zu Fällen.
§ 6.2 In Fällen, in denen sich jemand Geheimnisse oder geheime Schriften aneignet, um sie anderen zugänglich zu machen – sei es ein Gast oder ein Bürger Amonlondes – macht er sich der Spionage schuldig. Es wird wie in § 6.1 verhandelt
§ 6.3 jede Wesenheit, die die Bevölkerung in Wort oder Schrift aufruft gegen die Gesetze Amonlondes zu verstoßen, macht sich der Volksverhetzung schuldig. Das Strafmaß ist der schwere des Vergehens entsprechend von den Richtern festzusetzen.
Die Delikte im Einzelnen
Dieben:
§ 7 Das Diebesgut ist – soweit noch vorhanden – dem jeweiligen Besitzer zurückzugeben.
§7.1 Der entstandene Schaden ist durch Arbeit für die Gemeinschaft wieder gut zu machen.
§7.2 Je nach Vergehen behalten sich die Richter vor, von den Dieb durch ein Barndzeichen kenntlich zu machen.
Raub: Raub ist gewaltsames Dieben
§ 8 Das Strafmaß entspricht § 7/ § 7.1 /§ 7.2, nur entsprechend höher.
Totschlag / Mord / Blutrache:
Keine Person hat das Recht einer andere Person das Leben zu nehmen – auch nicht aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung in seinem jeweiligen Heimatland, oder aufgrund niedriger, egoistischer Beweggründe, wobei die Richter entscheiden, was als „niedrige und egoistische Beweggründe“ anzusehen ist.
§ 9 Ob ein Vergehen als Mord oder als Totschlag einzustufen ist, obliegt der Jurisdiction.
§9.1 Das Strafmaß wird von zwei Richtern festgelegt.
§9.2. Blutrache ist verboten und wird als Totschlag geahndet.
Ehrenduelle:
§ 10 Ehrenduelle sind nicht grundsätzlich verboten, und müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Vor einem Ehrenduell muss festgelegt werden, ob aufs erste Blut, bis der erste liegt oder bis zum Tode gefochten wird.
b) Ehrenduelle sind an einem öffentlichen Platz auszufechten.
c) Jeder Duellant hat einen Sekundanten als zeugen zu bestimmen.
§ 10.1 Sollte bei einem Ehrenduell einer der Beiden Duellanten zu Tode kommen obwohl dies nicht vereinbart wurde, wird dies als Totschlag geahndet.
Erpressung: Erpressung ist der Versuch durch physischen oder psychischen Zwang eine andere Person zu einer Handlung zu bringen, die diese nicht will.
§ 11 das Opfer hat das Recht Wiedergutmachung vom Täter zu fordern; die Jurisdiction prüft diese und behält sich vor ein entsprechendes Strafmaß festzulegen.
Betrug: Betrug ist die wissentliche Vorspiegelung Falscher Tatsachen.
§ 12 der Betrüge hat Schadensersatz zu leisten in der Höher des vom Opfer erlittenen Schadens.
§ 12.1 das Strafmaß wird von der Jurisdiction festgelegt.
Verleumdung: Ist die wissentliche Verbreitung falscher Gerüchte mit dem Ziel, einer oder mehreren Personen Schaden zuzufügen.
§ 13 Das Strafmaß wird vom Richter nach Ausmaß des Schadens verhängt.
Sachbeschädigung: Ist die mutwillige Zerstörung Fremden Eigentums.
§ 14 Die Höhe des zu leistenden Schadensersatz wird in Rücksprache mit der geschädigten Person von der Jurisdiction festgelegt.
Vergewaltigung :
§ 16 In einem solchen Fall ist das Strafmaß von der Jurisdiction in Absprache mit der vergewaltigten Person festzulegen.
§ 16.1 OT: Wir bitten darum auf unseren Veranstaltungen auf das Nachstellen von Vergewaltigungen zu verzichten. Aus diesem Grunde wird dieses Gesetz auch nicht weiter ausgearbeitet!
Magie:
§ 17 Ausnahmeregelungen der folgenden Gesetze obliegen der Genehmigung von mindestens sieben Ratsmitgliedern.
§ 17.1 Angewandte Nekromantie, bei der Wesen erschaffen werden, die der Gesellschaft schaden, ist verboten.
§ 17.2 Beschwörungen von Dämonen sind verboten; nicht jedoch das rufen von Dschinim und Elementaren Erscheinungen.
§ 17.3 Geistesbeeinflussende Magie und Alchemie, die aus niedrigen und egoistischen Beweggründen gewirkt wird, ist verboten, wobei die Richter entscheiden, was als „niedrige und egoistische Beweggründe“ anzusehen ist.
§17.4 das Strafmaß bei dem jeweiligen Vergehen ist je nach Schwere und Folge vom Richter festzusetzen.
Zauber oder Alchemie zur Wahrheitsfindung im Verlauf einer Gerichtsverhandlung sind von den Richtern anzuordnen oder zu genehmigen.
§ 18 Die Amonlondischen Gesetzte treten nach Genehmigung des Rates in Kraft.
§ 19 Verbrechen, die vor Inkrafttreten der Gesetze Amonlondes begangen wurden, werden gesondert von den Richtern behandelt.
Anhang A) Das Amonlondische Hexengesetz
Hexen haben seit Alters her eine besondere Stellung in der Bevölkerung. Aufgrund ihrer besonderen Beziehung zur Natur und all ihren Wesenheiten und ihrer Vermittlerrolle, verdienen sie Anerkennung und Respekt. Amonlonde erkennt diese besondere Rolle der Hexen an und dementsprechend steht ihnen auch ein besonderer Status innerhalb der Jurisdiction zu! Hexen sind die Mütter aller denkender Wesen – also verärgere sie nicht!
1. Zolle der Mutter Respekt und trete nach besten Kräften zu ihrem schutze ein. Führe zu ihrer Ehre an jedem Vollmond das „Ritual der Nacht“ durch
2. Du unterstehst – solange du dich auf Amonlondischem Hoheitsgebiet befindest - dem Hexengesetz des Landes Amonlonde.
3. In allen Bereichen, die das Amonlondische Hexengesetz nicht abdeckt, unterstehst du den Amonlodischen Gesetzen.
4. Es ist Deine Pflicht allen Wesenheiten nach bestem Wissen und Gewissen beizustehen.
5. Du erhälst von den Bürgern und Gästen Amonlondes Respekt – verlange nicht mehr!
6. Es ist Dir verboten aus niedrigen, egoistischen Gründen heraus ein denkendes Wesen zu töten oder ihm bleibenden Schaden zuzufügen.
7. Bleibt Dir jemand den entsprechenden Respekt schuldig, so stehen Dir nur die Hexenflüche zur Verfügung, um das Gedächtnis der jeweiligen Person wieder aufzufrischen. Lehre ihn Respekt – aber keine Angst!
8. Geistbeeinflussende Magie und Alchemie (außer den Hexenflüchen), die zum Schaden anderer auf welche Art auch immer gewirkt werden – sind dir verboten.
9. Ehre Deine Mitschwestern und helfe ihnen nach bestem Wissen und Gewissen.
10. Lehrling, achte die Gebote und Verbote der Meisterinnen. Sie tragen zum großen Teil die Verantwortung für Dich.
11. Meisterin, Du weißt, dass man keine Hexe wird, sondern eine Hexe ist. Vollziehe, bevor Du einen Lehrling annimmst das „Ritual des Lehrlings“, um sicherzugehen, dass der Lehrling auch wirklich als Hexe geboren wurde.
Anhang B) die Amonlondischen Kender- und Koboldbestimmungen
Die Kender – und Koboldbestimmungen
§ 1 Da davon auszugehen ist, das Kender und Kobolde nicht von Natur aus bösartiges tun, oder absichtlich bösartig handeln, sind sie vor dem Amonlondischen Gesetzt besonders zu behandeln.
§ 2 den meisten kendern und Kobolden sind begriffe wie Besitz, Wert und Ehre fremd, sie „finden“ „Kobolden“ „Schabanacken“. Nichts hiervon ist gefährlich, bösartig oder ernsthaft gefährdend. Dementsprechend liegt es an jedweder Wesensheit mit der Situation ( den entsprechenden „Vergehen“) umzugehen. Von Gewaltanwendung oder Delikten, die nach Amonlondischem Recht verboten sind, ist abzusehen.
§ 3 Die Kender oder Kobolde, die gegen die Grundliegende Würde und Ehre aller Wesenheiten in Wort, Tat oder Schrift verstoßen, fallen unter die allgemeine Jurisdiktion Amolondes.