Verfassungsentwurf

  • Nachdem Leo den Verfassungsentwurf in überarbeiteter Form an Celeb und Malglin gegeben hat, schickt er den beiden noch ein Exemplar mit der expliziten Bitte, dieses so schnell wie möglich als seinen Antrag in den Rat einzubringen:


    (Vorsicht, jetzt wirds länglich!)


    Erklärung der Wesens- und Bürgerrechte sowie der Ordnung der Republik Amonlonde


    vom 24.Juli des zweiten Jahres nach Gründung.


    Die Vertreter der amonlondischen Bürgerschaft, die als Ratsversammlung konstituiert sind, haben in der Erwägung, dass die Unkenntnis, das Vergessen oder die Missachtung der Wesensrechte die alleinigen Ursachen für die öffentlichen Missstände und die Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen und unveräußerlichen Rechte der Wesen niederzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Bürgerschaft stets gegenwärtig ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert werden; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der vollziehenden Gewalt jederzeit mit dem Zweck einer jeden politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Beschwerden der Bürger, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, jederzeit der Bewahrung der Ordnung und den Wohle aller dienen.


    Teil 1 Wesens- und Bürgerrechte
    Artikel 1 Die Wesen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es.


    Artikel 2 Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Wesensrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung, sowie das Recht auf Streben nach Glück, sowie das Recht auf Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage.


    Artikel 3 Der Ursprung jeder Souveränität liegt ihrem Wesen nach bei der Bürgerschaft. Keine Körperschaft und kein Einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.


    Artikel 4
    a) Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Wesens hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Bürgerschaft den Genuss eben dieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.
    b) Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Bürgerschaft schaden. Alles was durch das Gesetz nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden zu tun, was es nicht befiehlt.


    Artikel 5 Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muss für alle gleich sein, mag es beschützen, oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind alle gleichermaßen zu allen öffentlichen Ämtern und Stellungen zugelassen.


    Artikel 6 Kein Wesen soll wegen seiner Anschauung religiöser Art belangt werden, solange deren Äußerung nicht in die unveräußerliche Freiheit anderer Bürger in übermäßiger Weise eingreift.


    Artikel 7 Kein Wesen darf angeklagt, verhaftet oder gefangengehalten werden, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.
    a) Jeder Bürger, der aber Kraft Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muss sofort gehorchen, durch Widerstand macht er sich strafbar.
    b) Das Gesetz soll nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offenbar notwendig sind, und niemand darf anders, als aufgrund eines Gesetzes bestraft werden.
    c) Jeder ist so lange als unschuldig anzusehen, bis er durch die Justiz für schuldig befunden wurde.


    Artikel 8 Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Wesensrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 9 Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewalteneilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.


    Teil 2 Ordnungd er Republik Amonlonde


    A Rechtfertigung


    Artikel 10- Die Gewährleistung der Wesens- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Gewalt; diese Gewalt ist als zum Vorteil aller eingesetzt und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.


    Artikel 11 - Für die Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für die Verwaltungsausgaben ist eine allgemeine Abgabe unerlässlich; sie muss für alle Bürger, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, gleichmäßig verteilt werden.


    Artikel 12 Die Bürgerschaft hat das Recht, von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.


    Artikel 13 Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, dass die durch Ratsbeschluß festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird.


    B Prinzipien
    Artikel 14 Unterscheidung zwischen Bürgern und Wesen
    Diese Ordnung legt fest, dass es einen Unterschied gibt zwischen den Rechten, die allen Wesen durch ihre Geburt unmittelbar gegeben sind und den Rechten, die ein Wesen durch Erwerb des Bürgerstatus der freien Republik Amonlonde erhält.


    Artikel 15 Zwei-Bürger-Prinzip
    Diese Ordnung legt fest, dass nie ein Bürger alleine eine Entscheidung trifft. Ausnahmen sind ausdrücklich in dieser Ordnung genannte Entscheidungen von peripherer Bedeutung.


    Artikel 16 Prinzip der natürlichen Mehrheit
    Diese Ordnung legt fest, dass für das Wirksamwerden einer Entscheidung mindestens die Mehrheit der entscheidungsberechtigten Bürger die Entscheidung ausdrücklich befürworten muss.


    C Verfassungsorgane
    Artikel 17 - Die Bürgerschaft
    Die Bürgerschaft besteht aus allen die nach Recht und Gesetz Bürger der Republik Amonlonde sind.


    Artikel 18 - Der Bürgerantrag und die Bürgerbeschwerde
    (1) Der Bürgerantrag ist eine Erklärung die von zwei Bürgern schriftlich oder zur Niederschrift beim Rat abgegeben wurde.
    (2) Die Bürgerbeschwerde ist eine Erklärung die von zwei Bürgern schriftlich oder zur Niederschrift bei der Versammlung der Weisen abgegeben wurde.


    Artikel 19 - Der Rat
    Im Friedensfalle legt die Bürgerschaft in freier, geheimer und gleicher Wahl die Souveränität in die Hände eines Rates bestehend aus zwölf gleichberechtigten Mitgliedern.


    Artikel 20 Die Katschmareks
    Der Rat bestimmt aus seiner Mitte jährlich neu zwei Mitglieder und benennt sie zu Katschmareks.


    Artikel 21 Die Versammlung der Weisen
    (1) In die Versammlung der Weisen wird berufen, wer durch sechsfachen Bürgerantrag vorgeschlagen sich bereit erklärt und nicht durch einstimmigen Ratsbeschluss abgelehnt wird.
    (2) Die Versammlung der Weisen besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Bei der erstmaligen Besetzung wird berufen wer bis zu einer bestimmten vom Rat festgesetzten Frist die meisten Bürgeranträge zu seiner Unterstützung vorweisen kann.
    (3) Aus der Versammlung der Weisen scheidet aus, wer stirbt und wer durch mindestens 6-fachen Bürgerantrag und einstimmigen Ratsbeschluss abberufen wird.


    Artikel 22 Die Obersten Weisen
    Die Versammlung der Weisen bestimmt aus ihrer Mitte jährlich neu zwei Mitglieder und benennt sie zu Obersten Weisen.


    Artikel 23 - Der Kriegsrat
    In Kriegszeiten kann der Rat durch Wahl dreier Mitglieder einen Kriegsrat bestellen. Dieser erhält alle Vollmachten des Rates auf drei Monate oder bis zu einem erneuten Ratsbeschluss.


    D Aufgaben Rechte und Pflichten der Verfassungsorgane
    Artikel 24 - Die Bürgerschaft


    Artikel 25 - Der Bürgerantrag


    Artikel 26 - Der Rat
    (1) Der Rat erlässt Gesetze durch einfache Mehrheit seiner Mitglieder. Verfassungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit. Die in der Verfassung erklärten Wesensrechte sind unantastbarer Bestandteil der republikanischen Grundordnung und daher nicht änderbar.
    (2) Alle Bürgeranträge müssen im Rat verhandelt werden. Wird ein solcher Antrag vom Rat angenommen, gilt er als Bürgerbeschluss und wird Gesetz.


    Artikel 27 Die Katschmareks
    (1) Die Durchführung der Ordnung und der Gesetze obliegt den Katschmareks in gemeinsamer Amtsführung. Sie können hierzu Büttel ernennen und abberufen.
    (2) Den Katschmareks obliegt die Einberufung und Leitung der Ratssitzungen. Diese kann auch einzeln erfolgen.
    (3) Die Katschmareks nehmen Bürgeranträge entgegen und sorgen für ihre Erledigung.
    (3) Die Erledigung von Bürgeranträgen erfolgt unentgeltlich für die antragstellenden Bürger.


    Artikel 28 Die Versammlung der Weisen
    (1) Die Versammlung der Weisen ist unabhängig, sie kommt durch Bürgerbeschluss in Amt und Würden und richtet nach den Gesetzen im Namen der Bürgerschaft. Sie ist damit oberstes Justizorgan.
    (2) Gesetze, die dieser Ordnung widersprechen, können von der Versammlung der Weisen jederzeit auf Anruf durch einen Bürger für ungültig erklärt werden. Der Rat kann sie nur durch Einstimmigkeit wieder in Kraft setzen.
    (3) Die Versammlung der Weisen hat die Aufgabe sämtliche Bürgerbeschwerden zu verhandeln. Sie kann dazu auch untergeordnete Gerichte einsetzen. Sind die Beschwerdeparteien mit einer Entscheidung eines unteren Gerichtes nicht einverstanden, haben sie das Recht per erneuter Bürgerbeschwerde gegen diese Entscheidung diese durch die Versammlung der Weisen selbst überprüfen zu lassen.


    Artikel 29 Die Obersten Weisen
    (1) Die Obersten Weisen leiten die Versammlung der Weisen.
    (2) Die Einrichtung eine Kriegsrates bedarf der Zustimmung der Obersten Weisen
    (3) Die Obersten Weisen nehmen Bürgerbeschwerden entgegen und sorgen für ihre Erledigung.
    (4) Die Erledigung von Bürgerbeschwerden erfolgt unentgeltlich für die beschwerdestellenden Bürger.


    Artikel 30 - Der Kriegsrat
    Der Kriegsrat erhält alle Vollmachten des Rates auf drei Monate oder bis zu einem erneuten Ratsbeschluss, sofern die Obersten Weisen dem zustimmen.


    Teil 3 Öffentliche Festlegungen
    Artikel 31 - Name der Republik
    Die Republik
    Wappen
    Hymne
    Flagge
    Staatsspiel
    Einbürgerung


    (ok, das passt ja tatsächlich hier rein, jetzt hat der Rat ja mal wirklich was zu tun! :evil: )

    There can be no triumph without loss. No victory without suffering. No freedom without sacrifice.


    All you have to decide is what to do with the time that is given to you.