So eine Diskussion hatte ich schonmal in einem anderen Forum, da ging es auch um Konsum von Drogen irgendeiner Art.... Da sowas bisher nicht erwähnt wurde, zitiere mich mal selbst zu dem Thema:
Alkohol:
Bier, Wein, Met: U18 ja, sofern derjenige noch nicht betrunken ist.
U16 nur in Begleitung der Eltern (od. Vormund)
Gebrannte Produkte, Alkopops: NIE.
Rauchen:
U16: Ich muss es VERHINDERN! Das bedeutet, das der Veranstalter sogar die Zigarette aus dem Mund nehmen muss, sonst macht er sich strafbar!
Als nächstes Tavernen (Sobald Gewinn erzielt wird, denn dann sind sie Gaststätten im Sinne des Gesetzgebers):
U16: Alk. Getränke wie oben, Aufenthalt nur für eine Mahlzeit/ein Getränk, aber auch dann nicht zwischen 23 und 5 Uhr. Einzige Ausnahme, wenn der Aufenthalt dort auf Reisen geschieht (Fürs LARP zu schwammig, wäre ein längeres Gerichtsverfahren)
U18: Hier gilt eine Sperrzeit von 24 bis 5 Uhr.
Wichtig: Sowohl personensorgeberechtigte Personen (Eltern) als auch erziehungsbeauftragte Personen (der klassische grosse Bruder) setzen BEIDE Regelungen, sowohl für U16 als auch U18, ausser Kraft!
So und jetzt fängt die Problematik an. An sich ist LARP in diesem Gestz nicht eindeutig erfasst. Daher muss eigentlich die Landesbehörde für uns spezielle Auflagen machen. Im Sinne des Jugendrechtes kann man sich aber immer auf eine erziehungsbeauftragte Person verlassen. Einzige Ausnahme hierbei ist, wenn die Polizei akut auf dem Con der Meinung ist, das wäre gefährdend, dann reicht diese Person nicht mehr!
Jetzt zum Thema Versicherungen...
Ich habe auf dem Rechner dazu leider keine Urteile oder Verordnungen, aber wenn ich mich nicht irre, dann ist der Veranstalter (unab. vom Alter) immer dann in der Pflicht, wenn er mehr als fahrlässig mit einer potentiellen Gefahrenquelle umgegangen ist.
Problematisch hierbei ist, was ist fahrlässig. Hierbei fallen tatsächliche Altergrenzen sogar weg, denn ist der 30jährige bekannt für irgendwelchen Blödsinn, so muss ich als Veranstalter wegem ihm besonders aufpassen. Im Sinne der Fahrlässigkeit kommt auch die klassische Regel "U16 Eltern, U18 grosser Bruder", die aber so (wahrscheinlich) gar nicht zulässig ist. Auch wenn der 20jährige sich besäuft und sich das Bein bricht, so kann der Veranstalter herangezogen werden, sofern irgendwo eine grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt.
Ich habe im Zuge einer Ausbildung beim KSB Bergheim damals einige Fälle, was passieren kann, durchgenommen. Da war auch immer von grob fahrlässig in Bezug auf das Alter die Rede. Klassisches Beispiel: Als Veranstalter muss ich auf die Trenunng von Mädchen- und Jungenzimmern achten, da in der Pubertät eventuelle Gefahren noch nicht wirklich bedacht werden und ich daher in der Pflicht bin.
Das Hauptproblem ist also, das selbst wenn eine beaufsichtigende Person da ist, der Veranstalter von der Versicherung immer noch Ärger bekommen kann!